Wie funktioniert die Kostenrückerstattung der Krankenkassen?

Wahlärzte sind niedergelassene Ärzte ohne Kassenvertrag, welche die erbrachten Leistungen nicht direkt mit den Krankenkassen verrechnen. Die Honorargestaltung ist frei und nicht an die Tarife der Krankenkassen gebunden. Der Patient gilt als Privatpatient und bezahlt die Rechnung selbst. Diese kann danach mit dem Ansuchen um Kostenersatz bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Auf Wunsch reichen wir Ihre Honorarnote gerne bei dem zuständigen Kostenträger für Sie ein.
Die meisten Krankenkassen ersetzen dem Patienten bis zu 80% (KFA 100%) jenes Betrages, dem sie einem Vertragsarzt für die gleiche Behandlung bezahlen (entspricht nicht 80% des Honorars). Es gibt jedoch Sonderregelungen, die zu einer geringeren bzw. zu gar keinem Kostenersatz führen (gleichzeitige Konsultation eines FA für Orthopädie mit Kassenvertrag innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, Limitierung der Leistungspositionen,…). Für Leistungen die nicht im Tarifkatalog der Krankenkassen enthalten sind erfolgt keine Kostenrückerstattung, z.B. Akupunktur. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Honorarnote im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) geltend gemacht werden.
Sollte Ihnen der Rückerstattungsbeitrag zu gering erscheinen, so können sie eine Aufschlüsselung durch den Vertragspartner verlangen und Ihr Einspruchsrecht geltend machen.

Familienrabatt?

Ich möchte all meinen Patienten die gleiche Aufmerksamkeit widmen. Dies bedeutet sich ausreichend Zeit nehmen. Meine Fixkosten sind pro Zeiteinheit kalkuliert, dadurch legt sich ein festgesetzter Pauschalbetrag pro Patient fest. Ein Rabatt ist deshalb nicht möglich.

Muss ich die Medikamente für die Infiltration extra bezahlen?

Das ist abhängig vom verwendeten Medikament. Sie erhalten diese Information beim Erstellen des Therapieplanes.

Ist die Bezahlung mittels Erlagschein nach Ende der Therapie möglich?

Nein, nach jeder Ordination wird die Honorarnote in bar beglichen.
Es gibt auch die Möglichkeit der Zahlung mittels Bankomatkasse.

Muss ich Rezepte, Überweisungen und Verordnungen vom Hausarzt umschreiben lassen?

Ja und Nein, Wahlarztzuweisungen werden von manchen Krankenkassen wie Kassenzuweisungen behandelt. Ein Umschreiben der Zuweisungen und Verordnungen entfällt somit bei diesen Kassen (z.B. MRT bei NÖ GKK).